Familienrecht

Sie stehen vor einer Trennung oder Ehescheidung? Sie fragen sich, wie Sie künftig finanziell klarkommen sollen, vielleicht ob Sie Unterhalt verlangen können oder Unterhalt zahlen müssen. Sie stellen sich Fragen, was die Trennung für Ihre gemeinsamen Kinder für Auswirkungen hat, wer darf für diese entscheiden, wer kommt für deren Kosten auf und wie sieht eine mögliche Besuchsregelung aus. Und was ist mit den gemeinsam geschaffenen Vermögenswerten wie das gemeinsame Haus und auch mit den gemeinsamen Krediten?

Dies sind nur einige von vielen Fragen, die sich stellen, wenn eine Trennung/Ehescheidung bevorsteht. Und genau dafür bin ich Ihre Ansprechpartnerin. Ich erkläre Ihnen verständlich, wie einerseits die Gesetzeslage ist und wie wir Ihre Ansprüche auf dem für Sie bestmöglichen Wege durchsetzen können. Ich berechne Ihnen den voraussichtlichen Unterhalt sowie den zu erwartenden Zugewinn. Und vor allem: Ich unterstütze Sie einfühlsam auf Ihrem individuellen Weg und gemeinsam erarbeiten wir die für Sie bestmögliche Lösung.
Ich bin in dieser oftmals schwierigen und sorgenvollen Zeit Ihre Ansprechpartnerin in sämtlichen Fragen, die mit der Trennung und Scheidung Ihrer Ehe einhergehen.



Maureen Broer Rechtsanwältin

Für Paare, die sich im Ernstfall nicht streiten wollen: Der Ehevertrag

Vorsorge ist wichtig. Gerade auch in Verbindung mit der Eingehung einer Ehe rate ich sehr zu vorsorgenden Regelungen. Vorsorge nämlich dafür, dass es bei einem etwaigen Ende der Partnerschaft nicht noch zu zahlreichen Unklarheiten in Bezug auf das Vermögen, den Unterhalt und diversen anderen Dingen kommt. Solche Zeiten sind sowieso schon für sämtliche Beteiligte schwierig genug und dann ist es gut, wenn im Vorhinein für einen solchen Fall bereits Vorsorge getroffen worden ist. Damit meine ich maßgeblich den Ehevertrag (bzw. bei gleichgeschlechtlicher Beziehung den Lebenspartnerschaftsvertrag), der eben solche Regelungsmöglichkeiten zulässt. Den häufig hier hörenden Satz, dass „ein Ehevertrag ja so unromantisch" sei, finde ich dabei so gar nicht überzeugend. Ganz im Gegenteil, ist es doch ein wertvolles, gar etwas romantisches Zeichen, wenn die Partner sich in guten Zeiten ihrer Beziehung im Rahmen eines Ehevertrages versprechen, dass sie auch in schlechten Zeiten fair und ohne Streit miteinander umgehen wollen.

Ziehen Sie einen Ehevertrag in Betracht, bespreche ich mit Ihnen (und ggf. auch direkt zusammen mit Ihrem Partner), welche Regelungen wie getroffen werden können. Ich entwerfe Ihnen auf dieser Grundlage sodann einen Ehevertrag, der sich ganz an Ihrer persönlichen Situation orientiert und gehe mit Ihnen den Weg bis zum Abschluss des Ehevertrages bei einem Notar.

Im Rahmen des Ehevertrages können Sie Regelungen zu unterschiedlichen Punkten treffen:

  • So kann dabei der von Gesetzes wegen gegebene Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen eine Gütertrennung vereinbart werden. Häufiger, da in den meisten Fällen passender, wird aber die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vorgesehen, z.B. indem die Eheleute festlegen, dass im Falle einer Ehescheidung bestimmte Vermögenswerte (wie z.B. die Praxis der Ehefrau oder die Immobilie des Ehemannes) nicht mit in den Zugewinn fallen sollen. Dadurch wird dann z.B. vermieden, dass man sich im Ernstfall schon allein über den anzusetzenden Wert solcher Vermögensgegenstände streitet, hierfür teure Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen und die gesamte Trennungs- und Scheidungsabwicklung damit Jahre in Anspruch nehmen kann.

  • Die (künftigen) Eheleute können Regelungen zur Ausgestaltung von Unterhaltsansprüchen treffen, wie z.B. eine Mindest- oder Maximalhöhe oder eine bestimmte zeitliche Dauer festlegen. Da der Ehegattenunterhalt eines der streitanfälligsten Themen im Rahmen einer Trennung und Scheidung ist, kann dem insoweit gut vorgebeugt werden.

Selbstverständlich müssen sich die Regelungen im Ehevertrag stets im Rahmen des gesetzlich Zulässigen halten und dürfen nicht sittenwidrig sein. Der Ehevertrag muss dabei auch einer etwaigen späteren Überprüfung durch ein Gericht standhalten. Während bis vor einigen Jahren bei Eheverträgen noch gänzlich der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt, die Eheleute also quasi alles vereinbaren durften, sehen die Gerichte dies heutzutage etwas strenger. Sollte später ein Ehegatte versuchen, die Unwirksamkeit des Ehevertrages einzuwenden, prüft das Familiengericht in einem ersten Schritt, ob sich aus einer Gesamtschau aller Umstände bei Abschluss des Ehevertrages dessen Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit ergibt (sog. Wirksamkeitskontrolle). Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Ehegatte, der den Haushalt geführt hat und die gemeinsamen Kinder betreut hat und zugunsten des anderen Ehegatten im Job und seiner sozialen Absicherung zurückgesteckt hat, auf seine sämtlichen gesetzlichen Ansprüche ohne jede Gegenleistung verzichtet hat. In einem zweiten Schritt prüft das Gericht, ob ein Ehegatte seine Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich später auf den Ehevertrag beruft, etwa weil die tatsächliche Lebensgestaltung der Ehegatten unvorhergesehen von der bei Vertragsschluss geplanten abweicht (sog. Ausübungskontrolle).

Ein Ehevertrag muss übrigens nicht zwingend vor der Heirat, sondern kann jederzeit auch während der Ehe noch geschlossen werden.

Für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben...

Hier ist die entsprechende Vorsorge noch viel wichtiger. Denn wer ohne Trauschein zusammenlebt, der – so gibt auch heute noch der Gesetzgeber zum Ausdruck – verzichtet auf die besonderen Regeln für Ehepaare. Spätestens wenn gemeinsame Anschaffungen anstehen oder gar ein Partner seinen Beruf z.B. aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder aufgibt, sollten also klare Regelungen getroffen werden.

Wenn es mit der Trennung ernst wird...

...ist es wichtig, dass Sie frühzeitig einen Überblick über die damit einhergehenden Folgen und Kosten erhalten. Denn schon eine unglückliche Weichenstellung in der Trennungsphase kann für Sie später nachteilig und ggf. auch teuer werden. Ich setze mich mit Ihnen umgehend zusammen und achte darauf, dass Ihre Beziehung möglichst ohne großen finanziellen Schaden für sämtliche Beteiligte endet. Auch können wir schon im Vorfeld gemeinsam klären, ob nicht doch eine gütliche Einigung mit dem Partner möglich ist. Oftmals reichen dafür schon einige wenige Gespräche der Eheleute unter Beteiligung zumindest eines Anwalts, der / die dafür sorgt, dass die Gespräche trotz aller Emotionen auf einer vornehmlich sachlichen Ebene bleiben und somit eine gütliche Einigung wahrscheinlicher machen.

Das Trennungsjahr


Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie – so sagt es das Gesetz – gescheitert ist. Leben die Eheleute jedoch noch nicht ein Jahr getrennt, kann selbst die gescheiterte Ehe nur in wenigen Ausnahmefällen geschieden werden. Eine solche Härtefallscheidung kommt aber wirklich nur in sehr seltenen Fällen in Betracht, z.B. bei starken körperlichen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten. In der Regel ist also der Ablauf des sog. Trennungsjahres, also ein Getrenntleben der Eheleute von mindestens einem Jahr für die Ehescheidung erforderlich. Der Gesetzgeber will damit übereilten Scheidungsentschlüssen entgegenwirken.

Die Eheleute leben dann getrennt, wenn einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder wenn innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird. Leben die Eheleute also auch weiterhin in einer Wohnung, z.B. weil ein sofortiger Auszug eines Ehepartners finanziell oder organisatorisch nicht möglich ist, dann kann damit dennoch das Trennungsjahr in Gang gesetzt werden, wenn die Eheleute denn auch wirklich „von Tisch und Bett getrennt leben", d.h. getrenntes Kochen, getrennte Einnahme der Mahlzeiten, getrennte Haushaltskasse, kein gemeinsames abendliches Fernsehen etc. mehr stattfindet.

Trennungsunterhalt


Es ist zu beachten, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit der Trennung entsteht. Zahlungspflichtig ist der Ehepartner erst ab dem Zeitpunkt, an dem er zur Zahlung des Unterhalts oder zumindest zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse ausdrücklich aufgefordert worden ist. Steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu, verfasse ich insoweit umgehend für Sie ein entsprechendes Schreiben, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Die Ehewohnung


Mit der Trennung einher geht meist auch die Frage, was mit der bislang gemeinsam genutzten Wohnung ist. Handelt es sich um eine Mietwohnung ist schnellstmöglich zu klären, ob einer der Ehegatten das Mietverhältnis allein übernimmt. Eine Kündigung nur eines Ehegatten allein reicht nicht aus, wenn beide den Mietvertrag unterzeichnet haben, was häufig der Fall ist. Ich kläre mit Ihnen die Situation und verhandele ggf. mit Ihrem ehemaligen Partner und / oder dem Vermieter, damit schnellstmöglich eine pragmatische Lösung gefunden wird und keine unnötigen Zahlungsverpflichtungen auf Sie zukommen.

Wohnen Sie in einem Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung ist auch hier möglichst schnell zu regeln, wie damit umgegangen wird. Soll die bislang im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie auf einen der Ehegatten übertragen werden, betreue ich Sie bei der entsprechenden Vertragsgestaltung.

In besonderen Fällen kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten auch verlangen, ihm die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Grund dafür kann z.B. Misshandlung oder Bedrohung durch den Ehegatten sein. Reagiert der Ehegatte in solchen Fällen nicht umgehend auf die anwaltliche Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, kann ein zeitlich sehr schnelles Verfahren auf Wohnungszuweisung beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Wenn die Scheidung ansteht...

sind Sie bei mir jederzeit in guten Händen. In der Regel wird direkt nach Ablauf des Trennungsjahres von einem der Ehepartner die Scheidung eingereicht. Spätestens jetzt sollten die damit einhergehenden rechtlichen Angelegenheiten möglichst abschließend geregelt werden. Dabei unterstütze ich Sie umfassend.

Die einvernehmliche Lösung: Die Scheidungsfolgenvereinbarung


Wohl niemand wünscht sich einen jahrelangen Rosenkrieg nach dem Ende einer Ehe. Das Gesetz lässt den Eheleuten einen weiten Spielraum, sämtliche mit der Trennung und Scheidung einhergehenden Fragen einvernehmlich zu regeln. Dies ist dann im Rahmen einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung möglich.

Im Rahmen einer solchen Vereinbarung lassen sich wie beim Ehevertrag selbst diverse Dinge regeln. Dies kann vor allem sein:

  • Regelung zur Vermögensauseinandersetzung / zum Zugewinnausgleich
  • Regelung zum Versorgungsausgleich
  • Regelung von Unterhaltsansprüchen des Ehegatten
  • Regelung von Unterhaltsansprüchen der Kinder
  • Regelung zur ehemals gemeinsamen Wohnung bzw. gemeinsamen Haus (z.B. Übernahme des Mietverhältnisses, Übertragung des Miteigentumsanteils an gemeinsamer Immobilie)
  • Regelung zu gemeinsamen Krediten, Bankkonten etc. sowie zu den gemeinsamen Haushaltsgegenständen

Die Eheleute, die eine solche einvernehmliche Regelung hinbekommen haben, berichten im Nachhinein immer wieder, welch emotional entlastende Wirkung damit einhergeht, dass trotz der schwierigen Situation dennoch eine faire und von beiden Ehepartnern respektierte Aufteilung des gemeinsam geschaffenen Vermögens gemeistert worden ist und dies insbesondere auch den Weg zu einem spannungsfreieren Umgang miteinander geschaffen hat. Dies gilt umso mehr, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die – egal wie Sie sich als Eltern auch bemühen – dennoch unter einer streitigen Auseinandersetzung schon allein aufgrund des damit häufig entstehenden Loyalitätskonflikts leiden. Ein weiterer Vorteil einer einvernehmlichen Regelung stellt sodann auch meist die damit einhergehende geringere Kostenbelastung dar.

Für eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung ist natürlich erst einmal Voraussetzung, dass die Eheleute jeweils über ihre Rechte Bescheid wissen. Ich kläre Sie daher zunächst erst einmal umfassend über Ihre sämtlichen Rechte (und ebenso auch über Ihre etwaigen Pflichten) anlässlich der Trennung auf und wir besprechen gemeinsam die möglichen Vorgehensweisen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Kommt eine einvernehmliche Regelung in Betracht, kümmere ich mich darum, ob sich Ihr Partner zu einer gütlichen Einigung bewegen lässt. Ist dies nicht möglich, schütze ich Sie gegen überzogene Forderungen und setze umgekehrt Ihre Ansprüche gegen Ihren ehemaligen Partner kompromisslos durch.

Das Ehescheidungsverfahren


Ist das Trennungsjahr abgelaufen, also leben die Ehepartner seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, kann grundsätzlich die Ehescheidung beim örtlich zuständigen Familiengericht beantragt werden. Im Scheidungsverfahren besteht dabei der sog. Anwaltszwang, d.h. zumindest der den Scheidungsantrag stellende Ehepartner muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu und besteht wegen der Scheidungsfolgen kein Streit und auch kein Regelungsbedürfnis, wird bei einer solchen - im Sprachgebrauch häufig als einvernehmliche Scheidung bezeichnet - Vorgehensweise kein weiterer Rechtsanwalt benötigt. Handelt es sich dagegen um eine eher streitige Ehescheidung, bei der mit der Scheidung zusammenhängende Dinge wie z.B. der nacheheliche Ehegattenunterhalt oder der Zugewinnausgleich geklärt werden müssen, ist die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes spätestens dann meist unerlässlich. Auf Antrag ist es dabei im Scheidungsverfahren dann möglich, z.B. den Unterhaltsanspruch oder den Zugewinnausgleichsanspruch mit geltend zu machen. Da solche Anträge dann im Rahmen des sog. Scheidungsverbundverfahrens stehen, wird die Scheidung vom Gericht erst dann ausgesprochen, wenn eben sämtliche in das Verfahren noch mit eingebrachte andere Angelegenheiten geklärt sind. Aufgrund dessen kann das Scheidungsverfahren dann durchaus einen Zeitumfang von mehreren Jahren einnehmen.

Der Versorgungsausgleich


Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den bei der Scheidung stattfindenden Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung oder Erwerbminderungsversorgung. Es geht also maßgeblich um den Ausgleich der von den Eheleuten in der Zeit zwischen Heirat und Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Rentenanwartschaften.

Der Versorgungsausgleich wird im Zuge des Scheidungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt, es bedarf also keines Antrages der Eheleute, vielmehr veranlasst dies das Familiengericht mit Einleitung des Scheidungsverfahrens von selbst. Einzig bei einer Ehezeit von unter drei Jahren bedarf es eines Antrages zumindest eines der Ehepartner, ansonsten findet bei einer solchen kurzen Ehedauer kein Versorgungsausgleich statt.

Um die Anrechte zu ermitteln, erhalten die Eheleute zu Beginn des Scheidungsverfahrens vom Gericht ein auszufüllendes Formular, wo u.a. die in der Ehezeit absolvierte berufliche Tätigkeit und die Versorgungsträger, bei denen für das Alter bzw. die Erwerbsminderung angespart worden ist, einzutragen sind. Nach Abgabe dieses Formulars durch jeden Ehegatten schreibt das Gericht sodann die dort aufgeführten Versorgungsträger an, die dann die entsprechenden Auskünfte über die von den Eheleuten dort jeweils angesparten Anwartschaften erteilen. Bis sämtliche Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, vergehen in der Regel mehrere Monate. Das ist dann auch der Grund, dass ein Scheidungsverfahren selbst dann nicht innerhalb weniger Wochen vollendet werden kann, wenn die Eheleute sich überhaupt nicht streiten. Vielmehr nimmt der Versorgungsausgleich meist etwa mindestens einen Zeitraum von einem halben Jahr in Anspruch, so dass ein solcher Zeitraum selbst für eine einvernehmliche Scheidung mindestens einzuplanen ist. Auch dies ist ein Grund, weshalb immer mehr Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten bzw. den Versorgungsausgleich per notarieller Vereinbarung im Vorfeld anderweitig regeln. Dann muss der Versorgungsausgleich nicht mehr vom Gericht im Zuge des Scheidungsverfahrens durchgeführt werden, was das Scheidungsverfahren dann auch erheblich verkürzen kann, sollten die Eheleute auch zu anderen Dingen keinen Regelungsbedarf mehr haben. Dann können – je nach Auslastung des zuständigen Familiengerichts – zwischen Scheidungsantrag und Scheidungstermin ggf. nur wenige Wochen liegen.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind dabei insbesondere folgende Anwartschaften:

  • bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Nord, Bund oder Bundesknappschaft),
  • bei berufsständischen Versorgungsträgern (z.B. Ärzte-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungswerk),
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung (z.B. durch Direktversicherungen oder Pensionskassen)
  • private Versorgungen, wie z.B. private Rentenversicherungen und auch private Lebensversicherungen, wobei letztere nur dann in den Versorgungsausgleich fallen, wenn sie auf Rentenbasis abgeschlossen sind.

Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den Partnern geteilt (sog. Hin- und Her-Ausgleich), und zwar grundsätzlich intern beim jeweils betroffenen Versorgungsträger. Auch hier steht – wie beim Zugewinnausgleich – der gesetzgeberische Gedanke dahinter, dass der Ehegatte, der während der Ehe insb. aufgrund Betreuung gemeinsamer Kinder und Haushaltsführung weniger verdient hat und damit weniger für seine Altersversorgung tun konnte, einen gerechten Anteil an der Altersversorgung des anderen Ehegatten erhalten soll. Und dies wird dann durch die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte verwirklicht.

Der Versorgungsausgleich findet dabei übrigens unabhängig vom Güterstand statt, wird also auch durchgeführt, wenn die Eheleute per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben.

Unterhalt (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt)


Der Anspruch auf Unterhalt ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst muss die Person, die Unterhalt verlangt, bedürftig sein. Dies ist der Fall, wenn jemand seinen grundlegenden Lebensunterhalt mit eigenen finanziellen Mitteln nicht decken kann.

Sodann muss die Person, von der Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig sein. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden, d.h. ihm muss der Selbstbehalt bleiben. Der Selbstbehalt ist beim Unterhalt an den Ehegatten höher als z.B. gegenüber minderjährigen Kindern. Gegenüber dem getrenntlebenden sowie dem geschiedenen Ehegatten liegt der Selbstbehalt aktuell bei 1.200 €, gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.080 € bzw. bei 880 €, soweit der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist.

Die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person wird nach dem sog. bereinigten Nettoeinkommen beurteilt. Dabei werden vom Bruttoeinkommen (maßgeblich ist idR das durchschnittliche Bruttoeinkommen der vergangenen 12 Monate bzw. bei Selbständigen der vergangenen abgeschlossenen drei Jahre) Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, Kosten für Krankheits- und Altersvorsorge in Abzug gebracht und in Einzelfällen auch noch weitere Abzüge für z.B. Darlehensverbindlichkeiten vorgenommen.

Das sich daraus dann ergebende bereinigte Nettoeinkommen ist dann beim Kindesunterhalt im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen und aus dieser ergibt sich sodann auch direkt der für das Kind zu zahlende Unterhalt.

Die Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhalts gestaltet sich demgegenüber etwas schwieriger. Das Unterhaltsrecht für den geschiedenen Ehegatten ist zum 01. Januar 2008 erheblich reformiert worden, und zwar dahingehend, dass eine geschiedene Person für ihren Lebensunterhalt nun stärker selbst verantwortlich ist. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Das Gesetz sieht aber dennoch für bestimmte Fälle einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten vor, die in der Praxis auch häufig, zumindest für eine gewisse Zeit, noch vorliegen. Dabei kommen Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung, wegen Alters oder wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit oder auch – praktisch sehr häufig - der sog. Aufstockungsunterhalt in Betracht. Letztgenannter legt zugrunde, dass jeder Ehegatte auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten hat und damit – zumindest für eine gewisse Zeit – möglichst auf Wahrung des aus der Ehe gewohnten Lebensstandards. Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten dazu nicht aus, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung des besser verdienenden geschiedenen Ehegatten.

Die Vermögensauseinandersetzung (insb. der Zugewinnausgleich)


Sofern Sie mit Ihrem Ehegatten nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben, leben Sie ab Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet letztlich eine Gütertrennung während der Ehezeit und Ausgleich des Zugewinns im Falle der Ehescheidung. Entgegen der häufigen Annahme, verbleibt sowohl Vermögen, welches in die Ehe von jedem Ehegatten mit eingebracht wird als auch Vermögen, das ein Partner während der Ehe für sich allein erwirbt, im Alleineigentum dieses Partners. Umgekehrt haftet auch jeder Ehegatte allein für seine Schulden; nur wenn beide Ehepartner gemeinsam z.B. den entsprechenden Kreditvertrag unterzeichnet haben, dann haften auch beide dafür, sonst aber nicht. Jedem Ehegatten gehört also das allein, was er in der Ehezeit hinzuerworben hat, bei Auflösung der Ehe wird das hinzuerworbene Vermögen jedoch untereinander ausgeglichen. Dies ist dann der Zugewinnausgleich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass alles, was im Laufe der Ehezeit erwirtschaftet wird, als von beiden Partnern gemeinsam erwirtschaftet anzusehen ist, sei es auch arbeitsteilig, z.B. ein Partner geht einem Vollzeitjob nach und der andere führt den Haushalt.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Zugewinns ist der Wert des Vermögens jedes Ehegatten bei Eheschließung (sog. Anfangsvermögen) und bei Beendigung des Güterstandes, was i.d.R. mit Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner der Fall ist (sog. Endvermögen). Vermögen, das einer der Eheleute während der Ehezeit geerbt oder geschenkt bekommen hat, ist seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.

Der Zugewinn ist sodann der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Dem Ehegatten, mit dem geringeren Zugewinn steht dann als Zugewinnausgleichsanspruch die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Dieser Anspruch ist auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, bestimmte Vermögensgegenstände können nicht einseitig verlangt oder gegeben werden.

Zur Veranschaulichung gebe ich Ihnen gern folgendes Rechenbeispiel:

   Ehefrau   Ehemann
 
 Anfangsvermögen bei Eheschließung:     20.000 €
 Sparguthaben 

 10.000 €
 in bar

 Endvermögen bei Zustellung
 des Scheidungsantrags:
 30.000 €
 Sparguthaben  
 
 160.000 €  
 Immobilie
 Höhe des Zugewinns:  10.000 €  150.000 €


Die Differenz der beiden Zugewinne liegt somit bei 140.000 €, wovon der Ehefrau als Zugewinnausgleichsanspruch die Hälfte, mithin eine Zahlung i.H.v. 70.000 € zusteht.

Der Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt nicht der Schenkungssteuerpflicht. Und überträgt ein Partner zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung dem anderen Immobilieneigentum, unterliegt dies auch nicht der Grunderwerbsteuer.

Die Ehewohnung


Sofern im Trennungsjahr noch keine abschließende Regelung zur bislang gemeinsam genutzten Wohnung getroffen werden konnte, sollte dies spätestens im Zuge der Ehescheidung endgültig geklärt werden. Bei einer Mietwohnung ist dies meist unproblematisch, indem entweder über kurze Zeit das Mietverhältnis gänzlich gekündigt wird oder einer der Ehepartner dieses allein übernimmt.

Bei einem Eigenheim bzw. einer Eigentumswohnung ist dies meist etwas problematischer: Selbstverständlich können die Eheleute auch insoweit übereinkommen, dass die bislang im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie auf einen der Ehegatten übertragen wird und der andere dafür aus den diesbezüglichen etwaigen Darlehensverpflichtungen bei der Bank entlassen wird sowie eine Ausgleichszahlung hierfür erhält. Faktisch häufiger läuft es aber auf den freihändigen Verkauf der Immobilie insgesamt hinaus, was aus finanziellen Gründen oft der einzig mögliche und aus emotionalen Gründen häufig auch der bessere Weg ist, so schmerzlich dies zunächst auch erscheinen mag.

Können sich die Eheleute über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie nicht einigen, verbleibt nur die Möglichkeit, gerichtlich die sog. Teilungsversteigerung, also die öffentliche Versteigerung der Immobilie zu veranlassen. Dabei sollten sich die Eheleute immer bewusst sein, dass dies eine erhebliche zeitliche Dauer in Anspruch nehmen kann und der Ausgang des Versteigerungsverfahrens nur sehr schwer vorhersehbar ist. Auf jeden Fall geht die Teilungsversteigerung in den meisten Fällen mit starken finanziellen Einbußen einher, so dass hier umso mehr eine irgendwie geartete einvernehmliche Lösung gefunden werden sollte.

Sorgerecht und Umgangsrecht


Die elterliche Sorge, auch Sorgerecht genannt, meint die Entscheidungs- / Vertretungsbefugnis für das eigene minderjährige Kind in rechtlichen sowie in persönlichen Angelegenheiten.

Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern u.a. dann, wenn diese bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nach der Geburt einander heiraten. Bei dem gemeinsamen Sorgerecht bleibt es sodann grundsätzlich auch, wenn es zu einer Trennung und Scheidung der Eltern kommt. Es besteht diesbezüglich also anlässlich einer Trennung / Ehescheidung grundsätzlich kein Regelungsbedarf zum Sorgerecht, vielmehr verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht auch nach Trennung der Eltern. Dabei beschränkt sich das gemeinsame Sorgerecht und die damit einhergehende gemeinsame Entscheidung der Eltern dann aber nur noch auf Fragen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wie z.B. Einschulung / Schulwechsel, Operationen, Ausweis- / Passerteilung. Handelt es sich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, das Alleinentscheidungsrecht.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht. Dies ist das Recht (und ebenso auch die Pflicht), das eigene minderjährige Kind regelmäßig zu sehen und zu sprechen, mit diesem also persönlichen Kontakt zu haben. Das Gesetz trifft dabei keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Es ist an den Eltern, untereinander zu vereinbaren, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Hierbei kann auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. Sollte auch hierüber keine Einigung über den Umgang zustande kommen, kann v.a. der umgangsberechtigte Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen.