Vorsorge ist wichtig. Gerade auch in Verbindung mit der Eingehung einer Ehe rate ich sehr zu vorsorgenden Regelungen. Vorsorge nämlich dafür, dass es bei einem etwaigen Ende der Partnerschaft nicht noch zu zahlreichen Unklarheiten in Bezug auf das Vermögen, den Unterhalt und diversen anderen Dingen kommt. Solche Zeiten sind sowieso schon für sämtliche Beteiligte schwierig genug und dann ist es gut, wenn im Vorhinein für einen solchen Fall bereits Vorsorge getroffen worden ist. Damit meine ich maßgeblich den Ehevertrag (bzw. bei gleichgeschlechtlicher Beziehung den Lebenspartnerschaftsvertrag), der eben solche Regelungsmöglichkeiten zulässt. Den häufig hier hörenden Satz, dass „ein Ehevertrag ja so unromantisch" sei, finde ich dabei so gar nicht überzeugend. Ganz im Gegenteil, ist es doch ein wertvolles, gar etwas romantisches Zeichen, wenn die Partner sich in guten Zeiten ihrer Beziehung im Rahmen eines Ehevertrages versprechen, dass sie auch in schlechten Zeiten fair und ohne Streit miteinander umgehen wollen.

Ziehen Sie einen Ehevertrag in Betracht, bespreche ich mit Ihnen (und ggf. auch direkt zusammen mit Ihrem Partner), welche Regelungen wie getroffen werden können. Ich entwerfe Ihnen auf dieser Grundlage sodann einen Ehevertrag, der sich ganz an Ihrer persönlichen Situation orientiert und gehe mit Ihnen den Weg bis zum Abschluss des Ehevertrages bei einem Notar.

Im Rahmen des Ehevertrages können Sie Regelungen zu unterschiedlichen Punkten treffen:

  • So kann dabei der von Gesetzes wegen gegebene Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen eine Gütertrennung vereinbart werden. Häufiger, da in den meisten Fällen passender, wird aber die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vorgesehen, z.B. indem die Eheleute festlegen, dass im Falle einer Ehescheidung bestimmte Vermögenswerte (wie z.B. die Praxis der Ehefrau oder die Immobilie des Ehemannes) nicht mit in den Zugewinn fallen sollen. Dadurch wird dann z.B. vermieden, dass man sich im Ernstfall schon allein über den anzusetzenden Wert solcher Vermögensgegenstände streitet, hierfür teure Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen und die gesamte Trennungs- und Scheidungsabwicklung damit Jahre in Anspruch nehmen kann.

  • Die (künftigen) Eheleute können Regelungen zur Ausgestaltung von Unterhaltsansprüchen treffen, wie z.B. eine Mindest- oder Maximalhöhe oder eine bestimmte zeitliche Dauer festlegen. Da der Ehegattenunterhalt eines der streitanfälligsten Themen im Rahmen einer Trennung und Scheidung ist, kann dem insoweit gut vorgebeugt werden.

Selbstverständlich müssen sich die Regelungen im Ehevertrag stets im Rahmen des gesetzlich Zulässigen halten und dürfen nicht sittenwidrig sein. Der Ehevertrag muss dabei auch einer etwaigen späteren Überprüfung durch ein Gericht standhalten. Während bis vor einigen Jahren bei Eheverträgen noch gänzlich der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt, die Eheleute also quasi alles vereinbaren durften, sehen die Gerichte dies heutzutage etwas strenger. Sollte später ein Ehegatte versuchen, die Unwirksamkeit des Ehevertrages einzuwenden, prüft das Familiengericht in einem ersten Schritt, ob sich aus einer Gesamtschau aller Umstände bei Abschluss des Ehevertrages dessen Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit ergibt (sog. Wirksamkeitskontrolle). Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Ehegatte, der den Haushalt geführt hat und die gemeinsamen Kinder betreut hat und zugunsten des anderen Ehegatten im Job und seiner sozialen Absicherung zurückgesteckt hat, auf seine sämtlichen gesetzlichen Ansprüche ohne jede Gegenleistung verzichtet hat. In einem zweiten Schritt prüft das Gericht, ob ein Ehegatte seine Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich später auf den Ehevertrag beruft, etwa weil die tatsächliche Lebensgestaltung der Ehegatten unvorhergesehen von der bei Vertragsschluss geplanten abweicht (sog. Ausübungskontrolle).

Ein Ehevertrag muss übrigens nicht zwingend vor der Heirat, sondern kann jederzeit auch während der Ehe noch geschlossen werden.

Hier ist die entsprechende Vorsorge noch viel wichtiger. Denn wer ohne Trauschein zusammenlebt, der – so gibt auch heute noch der Gesetzgeber zum Ausdruck – verzichtet auf die besonderen Regeln für Ehepaare. Spätestens wenn gemeinsame Anschaffungen anstehen oder gar ein Partner seinen Beruf z.B. aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder aufgibt, sollten also klare Regelungen getroffen werden.

Maureen Broer
Fachanwältin für Familienrecht

Bergstraße 26
20095 Hamburg

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