Erbrecht

Rund um das Thema Erbrecht biete ich Ihnen sowohl die gestaltende Tätigkeit vor dem Erbfall als auch die rechtliche Beratung bei der Abwicklung des Nachlasses nach dem Erbfall.

Sie fragen sich, wem Ihr Hab und Gut zustehen würde, wenn Sie einmal nicht mehr da sein sollten, und ob und ggf. wie Sie bestimmte Personen von Ihrem Erbe ausschließen könnten? Sie gehen vielleicht davon aus, dass Ihr Ehegatte sozusagen automatisch Ihr Alleinerbe wäre, was jedoch in den meisten Fällen ohne die Abfassung einer entsprechenden ausdrücklichen letztwilligen Verfügung nicht so zutrifft. Um später etwaigen Streit um Ihr Erbe zu vermeiden, würden Sie lieber noch zu Ihren Lebzeiten Ihren Nachkommen etwas zukommen lassen, fragen sich aber, wie Sie dies bestmöglich verwirklichen können?

Für derartige Fragestellungen bin ich gern Ihre Ansprechpartnerin. Wir besprechen in Ruhe Ihre Anliegen und ich erkläre Ihnen umfassend und vertrauensvoll, wie Sie diese rechtlich sicher umsetzen können.

RA Broer-Fachanwaeltin

Möchten Sie etwaige Streitigkeiten unter Ihren möglichen Erben vermeiden und dafür vorsorgend Ihre Angelegenheiten bereits zu Lebzeiten regeln, stehe ich Ihnen zur Seite, wenn es z.B. um folgende vorsorgende Dinge geht:

Gestaltung Ihres Testaments

Treffen Sie zu Lebzeiten keine Regelung, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll, tritt die im Gesetz bestimmte Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass in erster Linie Kinder und Ehe- bzw. Lebenspartner erben, im Weiteren je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen. In einem persönlichen Gespräch erkläre ich Ihnen, was dies für Sie konkret bedeutet, wer also Ihre gesetzlichen Erben sind und wie Sie dies – sollten Sie dies wünschen – abändern können. Insbesondere mithilfe eines Testaments können Sie eine andere als die gesetzliche Erbfolge festsetzen und damit selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll. Was Sie dabei zu beachten haben und welche Möglichkeiten an testamentarischen Regelungen Ihnen zur Verfügung stehen, erläutere ich Ihnen umfassend.

Dies gilt genauso, wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen. Ehegatten bzw. Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist es möglich, ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament, häufig in Form eines sog. Berliner Testaments, niederzulegen. Auch hier zeige ich Ihnen die dabei zu berücksichtigenden Besonderheiten auf und wir besprechen, welche Regelungen Sie in Ihrem gemeinschaftlichen Testament treffen können.

Mein Angebot zur Gestaltung Ihres Nachlasses erfasst dann selbstverständlich auch etwaig bei Ihnen vorhandenes Auslandsvermögen. Da z.B. für eine Immobilie im Ausland ggf. nicht nur das deutsche Recht, sondern stattdessen oder auch daneben das ausländische Recht maßgebend sein kann, sind insoweit gesonderte Regelungen zu treffen.

Beratung bei Abfassung eines Erbvertrages

Anders als beim Testament, welches grundsätzlich einseitig und frei widerruflich ist, können Sie aber auch bereits zu Lebzeiten verbindlich bestimmen, wer Sie beerben soll. Eine solche erbrechtliche Bindung kann mit einem Erbvertrag erreicht werden. In welchen Fällen sich dies anbietet und was auch hier zu beachten ist bespreche ich gern mit Ihnen.

Schenkung im Wege vorweggenommener Erbfolge

Als Nachlassplanung können Sie auch bereits zu Lebzeiten Ihre Vermögensgegenstände, sei es auch nur zum Teil, an Ihre späteren Erben übertragen. Ich erkläre Ihnen dabei die Regelungsmöglichkeiten für Sie als übertragende Person. So kann z.B. im Gegenzug für eine Immobilienübertragung ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch auf dieser Immobilie eingetragen werden. Ebenso ist es oftmals sinnvoll, Rückforderungsrechte des Schenkers für bestimmte Situationen vorzusehen. Ich gehe mit Ihnen die rechtlichen Folgen einer solchen Schenkung zu Lebzeiten in Bezug auf die Erbfolge durch, d.h. wir besprechen die Möglichkeit einer etwaigen Anrechnung auf den Erbteil oder auch die Möglichkeit eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzichts hiermit in Verbindung.

Vorsorge: Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Wie wir alle wissen, kann leider bei jedem von uns der Fall eintreten, dass man durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommt, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Dann ist es gut, wenn für diesen Fall bereits Vorsorge getroffen wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der vorsorglichen Auswahl einer mit einer Vollmacht ausgestatteten Person. Insoweit besteht die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens z.B. eine General- und / oder Vorsorgevollmacht zu erteilen. Auch können Sie mittels einer Betreuungsverfügung vorsorglich einen etwaig zu bestellenden Betreuer auswählen und Anordnungen treffen, wie dieser für Sie handeln soll. Und einmal sollte sodann ein jeder von uns sich entscheiden, ob man für den Fall einer schweren Krankheit eine Patientenverfügung treffen will und wenn ja, mit welchem Inhalt.

Sie können sich rund um diese Thematik vertrauensvoll an mich wenden und ich gehe mit Ihnen die einzelnen Möglichkeiten in Ruhe durch.

Ist bei Ihnen ein Erbfall eingetreten, berate ich Sie z.B. in den folgenden Bereichen:


Erforderliche Regelungen nach Versterben einer nahestehenden Person

Ist eine Ihnen nahestehende Person verstorben, fallen meist direkt viele wichtige Entscheidungen an. So ist zu klären, wer die Bestattung zu regeln hat und wer für die Kosten aufzukommen hat. Wird ein Testament des Verstorbenen gefunden, muss dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben werden. Sind Sie Erbe der verstorbenen Person benötigen Sie häufig einen Nachweis darüber, wofür häufig der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht notwendig ist. Auch sind sämtliche Verträge (wie der Mietvertrag, aber auch über alltägliche Dinge wie Strom, Telefon, Abonnements, Versicherungen) der verstorbenen Person zu überprüfen und in der Regel zu kündigen. All diese Dinge gehen wir zusammen in Ruhe durch und ich helfe Ihnen bei der notwendigen Umsetzung.

Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Sind Sie Erbin oder Erbe geworden, ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob Sie die Erbschaft überhaupt annehmen wollen. Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, haben Sie auch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, was häufig geschieht, wenn der Nachlass überschuldet ist. In derartigen Fällen gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, wie z.B. bei Gericht eine Nachlassverwaltung oder die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Die Ihnen hier zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und etwaig zu beachtenden Fristen (z.B. die nur sechswöchige Frist zur Erbausschlagung) zeige ich Ihnen in einem direkten Gespräch auf.

Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Oftmals ist nicht nur eine Person zum alleinigen Erben bestimmt worden, sondern der Nachlass fällt an mehrere Personen. Der Nachlass ist in solchem Falle gemeinschaftliches Vermögen der dann bestehenden Erbengemeinschaft, d.h. die Miterben können stets nur gemeinsamen über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen und den Nachlass auch nur gemeinsam verwalten. Hier kommt es nicht selten zu erheblichen Schwierigkeiten, gerade wenn unter den Miterben ggf. dann auch noch Uneinigkeit herrscht. Wenn Sie möchten, vertrete ich Ihre Interessen als Miterbe in der Erbengemeinschaft und übernehme für Sie die Verhandlungen mit den anderen Miterben. Sollte ausnahmsweise mal keine Einigung möglich sein, führe ich für Sie die sog. Teilungsklage vor Gericht.

Anspruch auf den Pflichtteil

Selbst im Falle einer Enterbung haben nahe Angehörige wie Kinder, der Ehegatte und ggf. auch die Eltern einen Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass, und zwar in Form des Pflichtteilsanspruchs. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs steht dem Pflichtteilsberechtigten insbesondere ein Auskunftsanspruch zu. Ich vertrete Sie sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Verteidigung von Pflichtteilsansprüchen.