Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
Oftmals ist nicht nur eine Person zum alleinigen Erben bestimmt worden, sondern der Nachlass fällt an mehrere Personen. Der Nachlass ist in solchem Falle gemeinschaftliches Vermögen der dann bestehenden Erbengemeinschaft, d.h. die Miterben können stets nur gemeinsamen über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen und den Nachlass auch nur gemeinsam verwalten. Hier kommt es nicht selten zu erheblichen Schwierigkeiten, gerade wenn unter den Miterben ggf. dann auch noch Uneinigkeit herrscht. Wenn Sie möchten, vertrete ich Ihre Interessen als Miterbe in der Erbengemeinschaft und übernehme für Sie die Verhandlungen mit den anderen Miterben. Sollte ausnahmsweise mal keine Einigung möglich sein, führe ich für Sie die sog. Teilungsklage vor Gericht.