Selbst im Falle einer Enterbung haben nahe Angehörige wie Kinder, der Ehegatte und ggf. auch die Eltern einen Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass, und zwar in Form des Pflichtteilsanspruchs. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben.

Oftmals ist nicht nur eine Person zum alleinigen Erben bestimmt worden, sondern der Nachlass fällt an mehrere Personen. Der Nachlass ist in solchem Falle gemeinschaftliches Vermögen der dann bestehenden Erbengemeinschaft, d.h. die Miterben können stets nur gemeinsamen über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen und den Nachlass auch nur gemeinsam verwalten.

Sind Sie Erbin oder Erbe geworden, ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob Sie die Erbschaft überhaupt annehmen wollen. Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, haben Sie auch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, was häufig geschieht, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Ist eine Ihnen nahestehende Person verstorben, fallen meist direkt viele wichtige Entscheidungen an. So ist zu klären, wer die Bestattung zu regeln hat und wer für die Kosten aufzukommen hat. Wird ein Testament des Verstorbenen gefunden, muss dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Maureen Broer
Fachanwältin für Familienrecht

Bergstraße 26
20095 Hamburg

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