Sorgerecht und Umgangsrecht

Die elterliche Sorge, auch Sorgerecht genannt, meint die Entscheidungs-/Vertretungsbefugnis für das eigene minderjährige Kind in rechtlichen sowie in persönlichen Angelegenheiten.

Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern u.a. dann, wenn diese bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nach der Geburt einander heiraten. Bei dem gemeinsamen Sorgerecht bleibt es sodann grundsätzlich auch, wenn es zu einer Trennung und Scheidung der Eltern kommt. Es besteht diesbezüglich also anlässlich einer Trennung / Ehescheidung grundsätzlich kein Regelungsbedarf zum Sorgerecht, vielmehr verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht auch nach Trennung der Eltern. Dabei beschränkt sich das gemeinsame Sorgerecht und die damit einhergehende gemeinsame Entscheidung der Eltern dann aber nur noch auf Fragen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wie z.B. Einschulung / Schulwechsel, Operationen, Ausweis- / Passerteilung. Handelt es sich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, das Alleinentscheidungsrecht.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht. Dies ist das Recht (und ebenso auch die Pflicht), das eigene minderjährige Kind regelmäßig zu sehen und zu sprechen, mit diesem also persönlichen Kontakt zu haben. Das Gesetz trifft dabei keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Es ist an den Eltern, untereinander zu vereinbaren, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Hierbei kann auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. Sollte auch hierüber keine Einigung über den Umgang zustande kommen, kann v.a. der umgangsberechtigte Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen.

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Maureen Broer
Fachanwältin für Familienrecht

Bergstraße 26
20095 Hamburg

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