Das Trennungsjahr

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie – so sagt es das Gesetz – gescheitert ist. Leben die Eheleute jedoch noch nicht ein Jahr getrennt, kann selbst die gescheiterte Ehe nur in wenigen Ausnahmefällen geschieden werden. Eine solche Härtefallscheidung kommt aber wirklich nur in sehr seltenen Fällen in Betracht, z.B. bei starken körperlichen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten. In der Regel ist also der Ablauf des sog. Trennungsjahres, also ein Getrenntleben der Eheleute von mindestens einem Jahr für die Ehescheidung erforderlich. Der Gesetzgeber will damit übereilten Scheidungsentschlüssen entgegenwirken.

Die Eheleute leben dann getrennt, wenn einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder wenn innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird. Leben die Eheleute also auch weiterhin in einer Wohnung, z.B. weil ein sofortiger Auszug eines Ehepartners finanziell oder organisatorisch nicht möglich ist, dann kann damit dennoch das Trennungsjahr in Gang gesetzt werden, wenn die Eheleute denn auch wirklich „von Tisch und Bett getrennt leben", d.h. getrenntes Kochen, getrennte Einnahme der Mahlzeiten, getrennte Haushaltskasse, kein gemeinsames abendliches Fernsehen etc. mehr stattfindet.

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Maureen Broer
Fachanwältin für Familienrecht

Bergstraße 26
20095 Hamburg

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