Trennungsunterhalt

Es ist zu beachten, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit der Trennung entsteht. Zahlungspflichtig ist der Ehepartner erst ab dem Zeitpunkt, an dem er zur Zahlung des Unterhalts oder zumindest zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse ausdrücklich aufgefordert worden ist. Steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu, verfasse ich insoweit umgehend für Sie ein entsprechendes Schreiben, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

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Maureen Broer
Fachanwältin für Familienrecht

Bergstraße 26
20095 Hamburg

Rechtliche Angaben