Mit der Trennung einher geht meist auch die Frage, was mit der bislang gemeinsam genutzten Wohnung ist. Handelt es sich um eine Mietwohnung ist schnellstmöglich zu klären, ob einer der Ehegatten das Mietverhältnis allein übernimmt. Eine Kündigung nur eines Ehegatten allein reicht nicht aus, wenn beide den Mietvertrag unterzeichnet haben, was häufig der Fall ist. Ich kläre mit Ihnen die Situation und verhandele ggf. mit Ihrem ehemaligen Partner und / oder dem Vermieter, damit schnellstmöglich eine pragmatische Lösung gefunden wird und keine unnötigen Zahlungsverpflichtungen auf Sie zukommen.

Wohnen Sie in einem Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung ist auch hier möglichst schnell zu regeln, wie damit umgegangen wird. Soll die bislang im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie auf einen der Ehegatten übertragen werden, betreue ich Sie bei der entsprechenden Vertragsgestaltung.

In besonderen Fällen kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten auch verlangen, ihm die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Grund dafür kann z.B. Misshandlung oder Bedrohung durch den Ehegatten sein. Reagiert der Ehegatte in solchen Fällen nicht umgehend auf die anwaltliche Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, kann ein zeitlich sehr schnelles Verfahren auf Wohnungszuweisung beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Die elterliche Sorge, auch Sorgerecht genannt, meint die Entscheidungs-/Vertretungsbefugnis für das eigene minderjährige Kind in rechtlichen sowie in persönlichen Angelegenheiten. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern u.a. dann, wenn diese bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nach der Geburt einander heiraten.

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie – so sagt es das Gesetz – gescheitert ist. Leben die Eheleute jedoch noch nicht ein Jahr getrennt, kann selbst die gescheiterte Ehe nur in wenigen Ausnahmefällen geschieden werden. Eine solche Härtefallscheidung kommt aber wirklich nur in sehr seltenen Fällen in Betracht, z.B. bei starken körperlichen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten. In der Regel ist also der Ablauf des sog. Trennungsjahres, also ein Getrenntleben der Eheleute von mindestens einem Jahr für die Ehescheidung erforderlich. Der Gesetzgeber will damit übereilten Scheidungsentschlüssen entgegenwirken.

Die Eheleute leben dann getrennt, wenn einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder wenn innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird. Leben die Eheleute also auch weiterhin in einer Wohnung, z.B. weil ein sofortiger Auszug eines Ehepartners finanziell oder organisatorisch nicht möglich ist, dann kann damit dennoch das Trennungsjahr in Gang gesetzt werden, wenn die Eheleute denn auch wirklich „von Tisch und Bett getrennt leben", d.h. getrenntes Kochen, getrennte Einnahme der Mahlzeiten, getrennte Haushaltskasse, kein gemeinsames abendliches Fernsehen etc. mehr stattfindet.

Es ist zu beachten, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit der Trennung entsteht. Zahlungspflichtig ist der Ehepartner erst ab dem Zeitpunkt, an dem er zur Zahlung des Unterhalts oder zumindest zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse ausdrücklich aufgefordert worden ist. Steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu, verfasse ich insoweit umgehend für Sie ein entsprechendes Schreiben, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Maureen Broer
Fachanwältin für Familienrecht

Bergstraße 26
20095 Hamburg

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