Das Ehescheidungsverfahren
Ist das Trennungsjahr abgelaufen, also leben die Ehepartner seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, kann grundsätzlich die Ehescheidung beim örtlich zuständigen Familiengericht beantragt werden. Im Scheidungsverfahren besteht dabei der sog. Anwaltszwang, d.h. zumindest der den Scheidungsantrag stellende Ehepartner muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu und besteht wegen der Scheidungsfolgen kein Streit und auch kein Regelungsbedürfnis, wird bei einer solchen - im Sprachgebrauch häufig als einvernehmliche Scheidung bezeichnet - Vorgehensweise kein weiterer Rechtsanwalt benötigt.
Handelt es sich dagegen um eine eher streitige Ehescheidung, bei der mit der Scheidung zusammenhängende Dinge wie z.B. der nacheheliche Ehegattenunterhalt oder der Zugewinnausgleich geklärt werden müssen, ist die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes spätestens dann meist unerlässlich.
Auf Antrag ist es dabei im Scheidungsverfahren dann möglich, z.B. den Unterhaltsanspruch oder den Zugewinnausgleichsanspruch mit geltend zu machen. Da solche Anträge dann im Rahmen des sog. Scheidungsverbundverfahrens stehen, wird die Scheidung vom Gericht erst dann ausgesprochen, wenn eben sämtliche in das Verfahren noch mit eingebrachte andere Angelegenheiten geklärt sind. Aufgrund dessen kann das Scheidungsverfahren dann durchaus einen Zeitumfang von mehreren Jahren einnehmen.