Der Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den bei der Scheidung stattfindenden Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung oder Erwerbminderungsversorgung. Es geht also maßgeblich um den Ausgleich der von den Eheleuten in der Zeit zwischen Heirat und Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Rentenanwartschaften.
Der Versorgungsausgleich wird im Zuge des Scheidungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt, es bedarf also keines Antrages der Eheleute, vielmehr veranlasst dies das Familiengericht mit Einleitung des Scheidungsverfahrens von selbst. Einzig bei einer Ehezeit von unter drei Jahren bedarf es eines Antrages zumindest eines der Ehepartner, ansonsten findet bei einer solchen kurzen Ehedauer kein Versorgungsausgleich statt.
Um die Anrechte zu ermitteln, erhalten die Eheleute zu Beginn des Scheidungsverfahrens vom Gericht ein auszufüllendes Formular, wo u.a. die in der Ehezeit absolvierte berufliche Tätigkeit und die Versorgungsträger, bei denen für das Alter bzw. die Erwerbsminderung angespart worden ist, einzutragen sind. Nach Abgabe dieses Formulars durch jeden Ehegatten schreibt das Gericht sodann die dort aufgeführten Versorgungsträger an, die dann die entsprechenden Auskünfte über die von den Eheleuten dort jeweils angesparten Anwartschaften erteilen. Bis sämtliche Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, vergehen in der Regel mehrere Monate. Das ist dann auch der Grund, dass ein Scheidungsverfahren selbst dann nicht innerhalb weniger Wochen vollendet werden kann, wenn die Eheleute sich überhaupt nicht streiten. Vielmehr nimmt der Versorgungsausgleich meist etwa mindestens einen Zeitraum von einem halben Jahr in Anspruch, so dass ein solcher Zeitraum selbst für eine einvernehmliche Scheidung mindestens einzuplanen ist. Auch dies ist ein Grund, weshalb immer mehr Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten bzw. den Versorgungsausgleich per notarieller Vereinbarung im Vorfeld anderweitig regeln. Dann muss der Versorgungsausgleich nicht mehr vom Gericht im Zuge des Scheidungsverfahrens durchgeführt werden, was das Scheidungsverfahren dann auch erheblich verkürzen kann, sollten die Eheleute auch zu anderen Dingen keinen Regelungsbedarf mehr haben. Dann können – je nach Auslastung des zuständigen Familiengerichts – zwischen Scheidungsantrag und Scheidungstermin ggf. nur wenige Wochen liegen.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind dabei insbesondere folgende Anwartschaften:
- bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Nord, Bund oder Bundesknappschaft),
- bei berufsständischen Versorgungsträgern (z.B. Ärzte-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungswerk),
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung (z.B. durch Direktversicherungen oder Pensionskassen)
- private Versorgungen, wie z.B. private Rentenversicherungen und auch private Lebensversicherungen, wobei letztere nur dann in den Versorgungsausgleich fallen, wenn sie auf Rentenbasis abgeschlossen sind.
Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den Partnern geteilt (sog. Hin- und Her-Ausgleich), und zwar grundsätzlich intern beim jeweils betroffenen Versorgungsträger. Auch hier steht – wie beim Zugewinnausgleich – der gesetzgeberische Gedanke dahinter, dass der Ehegatte, der während der Ehe insb. aufgrund Betreuung gemeinsamer Kinder und Haushaltsführung weniger verdient hat und damit weniger für seine Altersversorgung tun konnte, einen gerechten Anteil an der Altersversorgung des anderen Ehegatten erhalten soll. Und dies wird dann durch die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte verwirklicht.
Der Versorgungsausgleich findet dabei übrigens unabhängig vom Güterstand statt, wird also auch durchgeführt, wenn die Eheleute per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben.