Die Vermögensauseinandersetzung (insb. der Zugewinnausgleich)

Sofern Sie mit Ihrem Ehegatten nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben, leben Sie ab Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet letztlich eine Gütertrennung während der Ehezeit und Ausgleich des Zugewinns im Falle der Ehescheidung. Entgegen der häufigen Annahme, verbleibt sowohl Vermögen, welches in die Ehe von jedem Ehegatten mit eingebracht wird als auch Vermögen, das ein Partner während der Ehe für sich allein erwirbt, im Alleineigentum dieses Partners. Umgekehrt haftet auch jeder Ehegatte allein für seine Schulden; nur wenn beide Ehepartner gemeinsam z.B. den entsprechenden Kreditvertrag unterzeichnet haben, dann haften auch beide dafür, sonst aber nicht. Jedem Ehegatten gehört also das allein, was er in der Ehezeit hinzuerworben hat, bei Auflösung der Ehe wird das hinzuerworbene Vermögen jedoch untereinander ausgeglichen. Dies ist dann der Zugewinnausgleich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass alles, was im Laufe der Ehezeit erwirtschaftet wird, als von beiden Partnern gemeinsam erwirtschaftet anzusehen ist, sei es auch arbeitsteilig, z.B. ein Partner geht einem Vollzeitjob nach und der andere führt den Haushalt.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Zugewinns ist der Wert des Vermögens jedes Ehegatten bei Eheschließung (sog. Anfangsvermögen) und bei Beendigung des Güterstandes, was i.d.R. mit Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner der Fall ist (sog. Endvermögen). Vermögen, das einer der Eheleute während der Ehezeit geerbt oder geschenkt bekommen hat, ist seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.

Der Zugewinn ist sodann der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Dem Ehegatten, mit dem geringeren Zugewinn steht dann als Zugewinnausgleichsanspruch die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Dieser Anspruch ist auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, bestimmte Vermögensgegenstände können nicht einseitig verlangt oder gegeben werden.

Zur Veranschaulichung gebe ich Ihnen gern folgendes Rechenbeispiel:

 

 Ehefrau 

 Ehemann
 

Anfangsvermögen bei Eheschließung:   

20.000 €
Sparguthaben 

10.000 € 
in bar

Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags:

30.000 €
Sparguthaben  
 

160.000 € 
Immobilie

Höhe des Zugewinns:

10.000 €

150.000 €

Die Differenz der beiden Zugewinne liegt somit bei 140.000 €, wovon der Ehefrau als Zugewinnausgleichsanspruch die Hälfte, mithin eine Zahlung i.H.v. 70.000 € zusteht.

Der Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt nicht der Schenkungssteuerpflicht. Und überträgt ein Partner zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung dem anderen Immobilieneigentum, unterliegt dies auch nicht der Grunderwerbsteuer.

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Maureen Broer
Fachanwältin für Familienrecht

Bergstraße 26
20095 Hamburg

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