Die Ehewohnung

Sofern im Trennungsjahr noch keine abschließende Regelung zur bislang gemeinsam genutzten Wohnung getroffen werden konnte, sollte dies spätestens im Zuge der Ehescheidung endgültig geklärt werden. Bei einer Mietwohnung ist dies meist unproblematisch, indem entweder über kurze Zeit das Mietverhältnis gänzlich gekündigt wird oder einer der Ehepartner dieses allein übernimmt.

Bei einem Eigenheim bzw. einer Eigentumswohnung ist dies meist etwas problematischer: Selbstverständlich können die Eheleute auch insoweit übereinkommen, dass die bislang im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie auf einen der Ehegatten übertragen wird und der andere dafür aus den diesbezüglichen etwaigen Darlehensverpflichtungen bei der Bank entlassen wird sowie eine Ausgleichszahlung hierfür erhält. Faktisch häufiger läuft es aber auf den freihändigen Verkauf der Immobilie insgesamt hinaus, was aus finanziellen Gründen oft der einzig mögliche und aus emotionalen Gründen häufig auch der bessere Weg ist, so schmerzlich dies zunächst auch erscheinen mag.

Können sich die Eheleute über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie nicht einigen, verbleibt nur die Möglichkeit, gerichtlich die sog. Teilungsversteigerung, also die öffentliche Versteigerung der Immobilie zu veranlassen. Dabei sollten sich die Eheleute immer bewusst sein, dass dies eine erhebliche zeitliche Dauer in Anspruch nehmen kann und der Ausgang des Versteigerungsverfahrens nur sehr schwer vorhersehbar ist. Auf jeden Fall geht die Teilungsversteigerung in den meisten Fällen mit starken finanziellen Einbußen einher, so dass hier umso mehr eine irgendwie geartete einvernehmliche Lösung gefunden werden sollte.

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Maureen Broer
Fachanwältin für Familienrecht

Bergstraße 26
20095 Hamburg

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