Die einvernehmliche Lösung: Die Scheidungsfolgenvereinbarung
Wohl niemand wünscht sich einen jahrelangen Rosenkrieg nach dem Ende einer Ehe. Das Gesetz lässt den Eheleuten einen weiten Spielraum, sämtliche mit der Trennung und Scheidung einhergehenden Fragen einvernehmlich zu regeln. Dies ist dann im Rahmen einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung möglich.
Im Rahmen einer solchen Vereinbarung lassen sich wie beim Ehevertrag selbst diverse Dinge regeln. Dies kann vor allem sein:
- Regelung zur Vermögensauseinandersetzung / zum Zugewinnausgleich
- Regelung zum Versorgungsausgleich
- Regelung von Unterhaltsansprüchen des Ehegatten
- Regelung von Unterhaltsansprüchen der Kinder
- Regelung zur ehemals gemeinsamen Wohnung bzw. gemeinsamen Haus (z.B. Übernahme des Mietverhältnisses, Übertragung des Miteigentumsanteils an gemeinsamer Immobilie)
- Regelung zu gemeinsamen Krediten, Bankkonten etc. sowie zu den gemeinsamen Haushaltsgegenständen
Die Eheleute, die eine solche einvernehmliche Regelung hinbekommen haben, berichten im Nachhinein immer wieder, welch emotional entlastende Wirkung damit einhergeht, dass trotz der schwierigen Situation dennoch eine faire und von beiden Ehepartnern respektierte Aufteilung des gemeinsam geschaffenen Vermögens gemeistert worden ist und dies insbesondere auch den Weg zu einem spannungsfreieren Umgang miteinander geschaffen hat. Dies gilt umso mehr, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die – egal wie Sie sich als Eltern auch bemühen – dennoch unter einer streitigen Auseinandersetzung schon allein aufgrund des damit häufig entstehenden Loyalitätskonflikts leiden. Ein weiterer Vorteil einer einvernehmlichen Regelung stellt sodann auch meist die damit einhergehende geringere Kostenbelastung dar.
Für eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung ist natürlich erst einmal Voraussetzung, dass die Eheleute jeweils über ihre Rechte Bescheid wissen. Ich kläre Sie daher zunächst erst einmal umfassend über Ihre sämtlichen Rechte (und ebenso auch über Ihre etwaigen Pflichten) anlässlich der Trennung auf und wir besprechen gemeinsam die möglichen Vorgehensweisen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Kommt eine einvernehmliche Regelung in Betracht, kümmere ich mich darum, ob sich Ihr Partner zu einer gütlichen Einigung bewegen lässt. Ist dies nicht möglich, schütze ich Sie gegen überzogene Forderungen und setze umgekehrt Ihre Ansprüche gegen Ihren ehemaligen Partner kompromisslos durch.