Unterhalt (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt)
Der Anspruch auf Unterhalt ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss die Person, die Unterhalt verlangt, bedürftig sein. Dies ist der Fall, wenn jemand seinen grundlegenden Lebensunterhalt mit eigenen finanziellen Mitteln nicht decken kann.
Sodann muss die Person, von der Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig sein. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden, d.h. ihm muss der Selbstbehalt bleiben. Der Selbstbehalt ist beim Unterhalt an den Ehegatten höher als z.B. gegenüber minderjährigen Kindern. Gegenüber dem getrenntlebenden sowie dem geschiedenen Ehegatten liegt der Selbstbehalt aktuell bei 1.200 €, gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.080 € bzw. bei 880 €, soweit der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist.
Die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person wird nach dem sog. bereinigten Nettoeinkommen beurteilt. Dabei werden vom Bruttoeinkommen (maßgeblich ist idR das durchschnittliche Bruttoeinkommen der vergangenen 12 Monate bzw. bei Selbständigen der vergangenen abgeschlossenen drei Jahre) Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, Kosten für Krankheits- und Altersvorsorge in Abzug gebracht und in Einzelfällen auch noch weitere Abzüge für z.B. Darlehensverbindlichkeiten vorgenommen.
Das sich daraus dann ergebende bereinigte Nettoeinkommen ist dann beim Kindesunterhalt im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen und aus dieser ergibt sich sodann auch direkt der für das Kind zu zahlende Unterhalt.
Die Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhalts gestaltet sich demgegenüber etwas schwieriger. Das Unterhaltsrecht für den geschiedenen Ehegatten ist zum 01. Januar 2008 erheblich reformiert worden, und zwar dahingehend, dass eine geschiedene Person für ihren Lebensunterhalt nun stärker selbst verantwortlich ist. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Das Gesetz sieht aber dennoch für bestimmte Fälle einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten vor, die in der Praxis auch häufig, zumindest für eine gewisse Zeit, noch vorliegen. Dabei kommen Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung, wegen Alters oder wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit oder auch – praktisch sehr häufig - der sog. Aufstockungsunterhalt in Betracht. Letztgenannter legt zugrunde, dass jeder Ehegatte auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten hat und damit – zumindest für eine gewisse Zeit – möglichst auf Wahrung des aus der Ehe gewohnten Lebensstandards. Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten dazu nicht aus, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung des besser verdienenden geschiedenen Ehegatten.