Sofern im Trennungsjahr noch keine abschließende Regelung zur bislang gemeinsam genutzten Wohnung getroffen werden konnte, sollte dies spätestens im Zuge der Ehescheidung endgültig geklärt werden. Bei einer Mietwohnung ist dies meist unproblematisch, indem entweder über kurze Zeit das Mietverhältnis gänzlich gekündigt wird oder einer der Ehepartner dieses allein übernimmt.
Sofern Sie mit Ihrem Ehegatten nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben, leben Sie ab Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet letztlich eine Gütertrennung während der Ehezeit und Ausgleich des Zugewinns im Falle der Ehescheidung. Entgegen der häufigen Annahme, verbleibt sowohl Vermögen, welches in die Ehe von jedem Ehegatten mit eingebracht wird als auch Vermögen, das ein Partner während der Ehe für sich allein erwirbt, im Alleineigentum dieses Partners.
Der Anspruch auf Unterhalt ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Zunächst muss die Person, die Unterhalt verlangt, bedürftig sein. Dies ist der Fall, wenn jemand seinen grundlegenden Lebensunterhalt mit eigenen finanziellen Mitteln nicht decken kann. Sodann muss die Person, von der Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig sein. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden, d.h. ihm muss der Selbstbehalt bleiben. Der Selbstbehalt ist beim Unterhalt an den Ehegatten höher als z.B. gegenüber minderjährigen Kindern. Gegenüber dem getrenntlebenden sowie dem geschiedenen Ehegatten liegt der Selbstbehalt aktuell bei 1.200 €, gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.080 € bzw. bei 880 €, soweit der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist.
Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den bei der Scheidung stattfindenden Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung oder Erwerbminderungsversorgung. Es geht also maßgeblich um den Ausgleich der von den Eheleuten in der Zeit zwischen Heirat und Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Rentenanwartschaften.
Ist das Trennungsjahr abgelaufen, also leben die Ehepartner seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, kann grundsätzlich die Ehescheidung beim örtlich zuständigen Familiengericht beantragt werden. Im Scheidungsverfahren besteht dabei der sog. Anwaltszwang, d.h. zumindest der den Scheidungsantrag stellende Ehepartner muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu und besteht wegen der Scheidungsfolgen kein Streit und auch kein Regelungsbedürfnis, wird bei einer solchen - im Sprachgebrauch häufig als einvernehmliche Scheidung bezeichnet - Vorgehensweise kein weiterer Rechtsanwalt benötigt. Handelt es sich dagegen um eine eher streitige Ehescheidung, bei der mit der Scheidung zusammenhängende Dinge wie z.B. der nacheheliche Ehegattenunterhalt oder der Zugewinnausgleich geklärt werden müssen, ist die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes spätestens dann meist unerlässlich. Auf Antrag ist es dabei im Scheidungsverfahren dann möglich, z.B. den Unterhaltsanspruch oder den Zugewinnausgleichsanspruch mit geltend zu machen. Da solche Anträge dann im Rahmen des sog. Scheidungsverbundverfahrens stehen, wird die Scheidung vom Gericht erst dann ausgesprochen, wenn eben sämtliche in das Verfahren noch mit eingebrachte andere Angelegenheiten geklärt sind. Aufgrund dessen kann das Scheidungsverfahren dann durchaus einen Zeitumfang von mehreren Jahren einnehmen.